Das Recht der freien Meinung

In Köln wird hef­tig über den Bau einer Moschee gestritten.
Der Publi­zist Ralph Giord­a­no hat­te in die­sem Zusam­men­hang Kri­tik gegen den Bau der Moschee geäu­ßert und bekam prompt tele­fo­ni­sche Mord­dro­hun­gen- und eine rech­te Gesin­nung angedichtet.

Auch wenn Giord­a­nos Ver­gleich Bur­ka tra­gen­der Frau­en mit Pin­gui­nen nicht sehr pas­send war, bleibt fest­zu­stel­len, dass der Schrift­stel­ler Recht hat, wenn er fragt:

“Wo sind wir denn, dass wir uns über­le­gen müss­ten, ob unser Tun und Han­deln radi­ka­len Mus­li­men gefällt oder nicht?“


Und weiter:

“Ich wer­de auch wei­ter­hin auf mei­ner kul­tu­rel­len Selbst­be­stim­mung behar­ren, auf einer Lebens­form, die mei­ne ist und die in man­nig­fa­cher Hin­sicht mit der mus­li­mi­schen nicht über­ein­stimmt. Und ich will das sagen dür­fen, unbe­hel­ligt. Ich will sagen dür­fen, dass ich auf deut­schen Stra­ßen weder Bur­ka noch Tscha­dor begeg­nen will, so wenig wie Muez­zin-Rufe von haus­ho­hen Mina­ret­ten hören.“


Wie weit sind die rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en einer Demo­kra­tie zu deren Grund­pfei­lern das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung zählt eigent­lich noch gege­ben, wenn Mei­nungs­äu­ße­run­gen zu Mord­dro­hun­gen füh­ren oder Kri­ti­ker mit der “Poli­ti­cal Cor­rect­ness Keu­le” in die rech­te Ecke geprü­gelt werden?