Die Bundesrebublik als Rechtsstaat

Es ist schon erstaun­lich, wie wir bereits ver­lernt haben, Ver­ant­wor­tung für uns sel­ber zu über­neh­men. Die Bun­des­re­gie­rung hat ent­schie­den, fast alle Maß­nah­men in Bezug mit Coro­na aus­zu­set­zen. Allei­ne die Les­art bei eini­gen Mit­bür­gern ist erschre­ckend. Es geht nicht dar­um, dass der Staat uns irgend­et­was „zurück­ge­ben“ wür­de. Es geht dar­um, dass die Ein­schrän­kung vie­ler Grund­rech­te in der Pan­de­mie kei­ne recht­li­che Hand­ha­be mehr haben. Grund­rech­te sind nicht ver­han­del­bar und dür­fen nur in Situa­tio­nen ein­ge­schränkt wer­den, in denen die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung gefähr­det wird.

Mit dem (zumin­dest der­zeit) rela­tiv mil­den Ver­lauf einer Erkran­kung mit der Infek­ti­on durch das Coro­na-Virus ist das so nicht mehr gege­ben. Rich­ti­ger­wei­se muss der Staat alle Maß­nah­men auf­he­ben, die im Zusam­men­hang mit Covid eine Grund­rechts­ein­schrän­kung bedeu­ten und das, obwohl die Fall­zah­len im Moment so hoch sind wie nie. Die Bun­des­re­gie­rung ver­fügt indes nicht über eine Pflicht zum nicht Tra­gen einer Mas­ke. Auch alle ande­ren Maß­nah­men keh­ren sich nicht um.

Jeder Bür­ger hat das Recht, Ver­an­stal­tun­gen fern­zu­blei­ben, wei­ter­hin eine Mas­ke zu tra­gen, Besu­che zu mei­den, Abstand zu wah­ren, ja sogar, sich ordent­lich die Hän­de zu waschen. Der Staat ist nicht Ord­nungs­be­hör­de über das Leben der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger die­ses Lan­des. Die Bun­des­re­pu­blik ist ein Rechts­staat, und für die Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten sind hohe Hür­den gesetzt, bei­spiels­wei­se die Fest­stel­lung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite.

Vor­aus­set­zung dafür ist die ernst­haf­te Gefähr­dung für die öffent­li­che Gesund­heit und die Gefahr einer dyna­mi­schen Aus­brei­tung einer bedroh­lich über­trag­ba­ren Erkran­kung, wobei die Beto­nung auf ernst­haft und bedroh­lich liegt. Erst dann darf der Staat begrenzt Maß­nah­men wie z.b. Aus­gangs­be­schrän­kun­gen erlas­sen. Soll­te die­se Bedro­hung nicht mehr akut sein, ist die Aus­ru­fung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te zurück­zu­neh­men und der Staat muss die Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen beenden.

Wir leben also in einem Staat, der gro­ße demo­kra­ti­sche Hür­den auf­baut, wenn es um die Ein­schrän­kun­gen von Rech­ten für die Bür­ger und Bür­ge­rin­nen geht. Alle die sich jetzt dar­über empö­ren, dass die Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen enden und nach wei­te­ren ein­schrän­ken­den Maß­nah­men rufen, sei die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung als Kern­sub­stanz unse­re Ver­fas­sung emp­foh­len, aus der sich der Begriff der wehr­haf­ten und streit­ba­ren Demo­kra­tie ablei­tet, die näm­lich gegen eine lega­li­sier­te Dik­ta­tur mit den Aus­wir­kun­gen von Will­kür­lich­keit, z.B. bei Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen, schüt­zen soll.

Im Übri­gen hat nicht nur jeder das Recht, mit Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen für sich sel­ber wei­ter­hin zu leben, man darf die Ver­fas­sung der Bun­des­re­pu­blik kri­ti­sie­ren und das sogar öffentlich.

Merk­ma­le eines funk­tio­nie­ren­den Rechtsstaats.