Tierisches

Und dann war da noch der Mann, der die Ret­tung eines koma­tö­sen Wel­len­sit­tich als Recht­fer­ti­gung für eine erheb­li­che Geschwin­dig­keits­über­tre­tung im Sin­ne des Not­stan­des vorhielt.

Der Schnell­fah­rer bestritt mit­nich­ten die über­höh­te Geschwin­dig­keit, war jedoch nicht bereit, eine Geld­bu­ße zu akzep­tie­ren, da er sei­ner Mei­nung nach im Not­stand nach §16 Ordungs­wid­rig­keits­ge­setz gehan­delt hatte.

Das sah das OLG Düs­sel­dorf anders; es folg­te der Ent­schei­dung der Vor­in­stanz und wies die Beschwer­de mit der Begrün­dung zurück, dass das Inter­es­se an der Sicher­heit für Leib und Leben von Men­schen (hier im Stra­ßen­ver­kehr) höher zu bewer­ten sei, als die Ret­tung eines ohn­mäch­ti­gen Wellensittichs.
[OLG 2 Ss (OWi) 97/90 — (OWi) 30/90 II]