Und dann war da noch der Mann, der die Rettung eines komatösen Wellensittich als Rechtfertigung für eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung im Sinne des Notstandes vorhielt.
Der Schnellfahrer bestritt mitnichten die überhöhte Geschwindigkeit, war jedoch nicht bereit, eine Geldbuße zu akzeptieren, da er seiner Meinung nach im Notstand nach §16 Ordungswidrigkeitsgesetz gehandelt hatte.
Das sah das OLG Düsseldorf anders; es folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Interesse an der Sicherheit für Leib und Leben von Menschen (hier im Straßenverkehr) höher zu bewerten sei, als die Rettung eines ohnmächtigen Wellensittichs.
[OLG 2 Ss (OWi) 97/90 — (OWi) 30/90 II]