Todesstrafe in Deutschland?

Uups, die Ver­fas­sung des Lan­des Hes­sen erlaubt tat­säch­lich noch die Todesstrafe.

Arti­kel 21 Abs.1:

Ist jemand einer straf­ba­ren Hand­lung für schul­dig befun­den wor­den, so kön­nen ihm auf Grund der Straf­ge­set­ze durch rich­ter­li­ches Urteil die Frei­heit und die bür­ger­li­chen Ehren­rech­te ent­zo­gen oder beschränkt wer­den. Bei beson­ders schwe­ren Ver­bre­chen kann er zum Tode ver­ur­teilt werden.

Quelle:Hessenrecht

Die­se Kurio­si­tät ergibt sich dar­aus, weil die Ver­fas­sung Hes­sens älter ist als das Grundgesetz.

Da aber die Todes­stra­fe im Grund­ge­setz aus­ge­schlos­sen wird und das Bun­des­recht über dem Lan­des­recht steht, sieht man wohl kei­ne Not­wen­dig­keit den Satz zu streichen.