Gut gemeint ist oft nicht gut gemacht

Die geplan­te EU-Urhe­ber­rechts­re­form sieht in Arti­kel 13 vor, dass zukünf­tig Online­platt­for­men für von den Nut­zern hoch­ge­la­de­ne Inhal­te haf­ten, wenn Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen fest­ge­stellt werden.

“Diens­te­an­bie­ter der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, die gro­ße Men­gen der von ihren Nut­zern hoch­ge­la­de­nen Wer­ke und sons­ti­gen Schutz­ge­gen­stän­de in Abspra­che mit den Rech­te­inha­bern spei­chern oder öffent­lich zugäng­lich machen, ergrei­fen Maß­nah­men, um zu gewähr­leis­ten, dass die mit den Rech­te­inha­bern geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen, die die Nut­zung ihrer Wer­ke oder sons­ti­gen Schutz­ge­gen­stän­de regeln, oder die die Zugäng­lich­keit der von den Rech­te­inha­bern genann­ten Wer­ke oder Schutz­ge­gen­stän­de über ihre Diens­te unter­sa­gen, ein­ge­hal­ten werden.”

Was ver­nünf­tig klingt, könn­te in der Aus­füh­rung dazu füh­ren, dass Inhal­te mit auto­ma­ti­schen Fil­tern vom Upload aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­se “Upload­fil­ter” kön­nen aller­dings bei­spiels­wei­se nicht zwi­schen einer Urhe­ber­rechts­ver­let­zung und Sati­re unterscheiden.

Zita­te aus Arti­keln zu über­neh­men, wür­de in Zukunft nicht mehr mög­lich sein. Memes, also Par­odien, die mit­tels Text und Ori­gi­nal Bild­ma­te­ri­al zu einer Art Kunst­form im Netz auf­ge­stie­gen sind, wür­den aller Vor­aus­sicht nach eben­falls geblockt.

Vom Grund­satz muss befürch­tet wer­den, dass das Inter­net sich einer Art frei­wil­li­gen Zen­sur aussetzt.